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LB.Blog 21.10.2011

 Rentenversicherungspflicht für Selbständige?

Gähnend leer sind die Kassen der Sozialversicherungsträger. Immer weniger Beitragszahler müssen immer mehr Rentner unterstützen. Da muß die Rentenkasse schon schauen, wo sie zusätzliche Einnahmen auftreibt.

So richten sich die begehrlichen Blicke des Versicherungsträgers jetzt auf die Selbständigen. Waren diese  bisher von der Versicherungspflicht befreit, so könnte sich das bald ändern. Zunächst konzentriert sich der Rententräger auf die sogenannten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen. Diese Gruppe soll jetzt verpflichtet werden, in die Rentenkasse einzuzahlen.

 Folgende  Selbständige sind jetzt zunächst im Visier:

 

  • Selbständige, die keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, also alle Einmann- (und Einfrau-) Betriebe. 400-€-Aushilfen zählen nicht, weil sie nicht sozialversicherungspflichtig sind.
  • Selbständige, welche auf Dauer oder im Wesentlichen nur für einen einzigen Auftraggeber tätig sind.

 Natürlich werden mit dieser Methoder nur Löcher gestopft, die später wieder aufgerissen werden; denn diese neuen Beitragszahler stellen natürlich später auch Rentenansprüche, die von den dann aktiven Beitragstzahlern gedeckt werden müssen. Aber so weit zu denken, kann man sich jetzt mal wieder nicht leisten.

Unter gewissen Voraussetzungen können Sie sich aber auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Das gilt vor allem für folgende Personengruppen:

 

  • Existenzgründer in den ersten drei Jahren ihrer selbständigen Tätigkeit. Stellen diese innerhalb des Dreijehreszeitraums  sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer ein oder finden weitere Auftraggeber, so bleiben sie auch nach Ablauf der 3 Jahre versicherungsfrei.
  • Auch Personen, die bereits  vor dem 1.1.1999 selbständig waren, bleiben (vorläufig?) versicherungsfrei.
  • Ruhestandsnahe Selbständige, das sind Personen, die ab ihrem 58. Geburtstag erstmals als  Selbständige versicherungspflichtig werden, ihre selbständige Tätigkeit aber bereits vor dem 58 Geburtstag aufgenommen haben, bleiben versicherungsfrei.

 

Einen Antrag auf Befreiung können Sie auch stellen, wenn Sie

 

  • vor dem 2.1.1949 geboren sind oder
  • Bereits vor dem 10.12.1998  einen vergleichbaren Vorsorgevertrag geschlossen oder diesen entsprechend angepaßt haben. .

 

Einen Fragebogen zur Rentenversicherungspflicht Selbständiger finden Sie unter http://goo.gl/fAHcI . Weitere Hilfe gibt Ihnen auch Ihr Steuerberater, z.B. www.lbb-treuhand.de.

 

 

Anschrift

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  • 80336 München
  • Tel. +49 89 550 13 77
  • Fax +49 89 59 54 51

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